Im April wurde die Kfz-GVO inkl. ergänzender Leitlinien überarbeitet und verlängert. Dazu haben wir u.a. hier auf der VFT Website informiert.
Eine Überarbeitung betrifft die Qualitätsbescheinigung von Ersatzteilen. Die Wirtschaftskanzlei Osborne Clarke hat dazu nun eine rechtliche Einschätzung abgegeben.
Was hat sich geändert?
Bisher mussten die Produzenten von Ersatzteilen ein "Bescheinigung" oder ein "Zertifikat" vorlegen, um zu zeigen, dass ihre Teile den Anforderungen für Originalteile bzw. für gleichwertige Qualitätsersatzteile im Sinne der GVO entsprechen. In der aktuellen Fassung der ergänzenden Leitlinien gibt es keine solche Anforderung mehr. Die entsprechende Passage wurde entfernt. Das bedeutet: Produzenten solcher Ersatzteile steht es nun frei, zu bestätigen, dass ihre Produkte als Originalteile bzw. als qualitativ gleichwertige Teile im Sinne der ergänzenden Leitlinien zur Kfz-GVO gelten.
Was sollten Sie beachten?
Weil diese Bestätigungen nun freiwillig sind, raten die Juristen allen Teilelieferanten und -produzenten, die Formulierungen in ihren bisherigen "Bescheinigungen/Zertifikaten" zu überprüfen und gegebenenfalls an die neuen Regeln anzupassen. Denn unter den aktuellen Regeln dürfen Bestätigungen ausgestellt werden, aber sie dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass sie gesetzlichen Charakter haben. Das ist vor allem wichtig für Fahrzeughersteller unabhängige Lieferanten und Produzenten von Ersatzteilen, die auch an Vertragswerkstätten liefern.
Im Juristendeutsch liest sich das so: Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, die „Bescheinigung“ werde vor dem Hintergrund einer rechtlichen Norm erteilt oder durch sie verbessere sich die prozessuale Situation einer autorisierten Werkstatt im Fall des Vorwurfs einer Vertragsverletzung durch den betreffenden Fahrzeughersteller. Formulierungen wie z.B. „Bescheinigung der Teilequalität entsprechend …“ sollten darum vermieden werden.
Wer in Zukunft Bestätigungen ausstellt, die unter den aktuellen Regeln als irreführend betrachtet werden könnten, geht nach Meinung der Wirtschaftsjuristen wettbewerbsrechtliche Risiken ein. Es ist auch wichtig zu beachten, dass in den Bestätigungen – wie schon bisher – nicht behauptet werden darf, dass die GVO-Leitlinien unmittelbare Qualitätsanforderungen für Teile vorgeben.
In der Überarbeitung der GVO unverändert geblieben ist auch, dass der Fahrzeughersteller der Vertragswerkstatt die Verwendung von Originalteilen oder qualitativ gleichwertigen Teilen aus dem freien Markt nur dann untersagen kann, wenn er die Leistung der Werkstatt selbst vergütet. Das ist z.B. im Rahmen von Rückrufaktionen oder Garantiearbeiten der Fall. Im Regelfall kann die Vertragswerkstatt vom Fahrzeughersteller aber nicht daran gehindert werden, Originalteile oder qualitativ gleichwertige Teile aus dem freien Markt zu beziehen und zu verbauen. Darauf können und sollten unabhängige Lieferanten & Produzenten weiterhin hinweisen.
Natürlich müssen sämtliche Informationen und Behauptungen in den Bestätigungen - genauso wie in den bisherigen Bescheinigungen oder Zertifikaten - der Realität entsprechen. Fahrzeughersteller können den Nachweis erbringen, wenn ein bestimmtes Ersatzteil den Anforderungen nicht entspricht.